Wahlarzt aller Kassen...
…bedeutet, daß PatientInnen die Ärztin / den Arzt ihrer Wahl aufsuchen, bzw. von einem anderen Arzt (Vertragsarzt oder Wahlarzt) zugewiesen werden.
Ein Wahlarzt hat keinen Vertrag mit der Sozialversicherung. Ein Wahlarzt kann daher seine an den Patienten erbrachten Leistungen nicht direkt mit den Sozialversicherungen abrechnen.
PatientInnen haben das Recht die Ärztin / den Arzt ihrer Wahl aufzusuchen und erhalten von ihrer Sozialversicherung einen Kostenersatz, der dem eines Vertragsarztes entspricht.
Wir stellen also für Sie eine Honorarnote aus, die vom Ihnen beglichen wird. Gleichzeitig erledigen wir für Sie das Ansuchen um Rückerstattung. Es werden Ihnen je nach Sozialversicherung bis zu 80% des Vertragshonorares eines Kassenarztes rückerstattet.